Der Verein Dorffest hat für das Fest im 2020 Durchführungsbestimmungen aufgestellt. Diese lassen Nicht-Mitglieder am Dorffest 2020 im «Gastrecht» zu, soweit es die Platzverhältnisse erlauben. Für Details siehe das nachfolgend verlinkte Dokument.
Glattaler 2019-01-11
positive Medienmitteilung im Januar 2019:
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Statuten
Statuten des Vereins Dorffest-Schwerzenbach
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Dorffest-Schwerzenbach“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Schwerzenbach. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt Dorffeste zu organisieren, die der Bevölkerung von Schwerzenbach zu gute kommen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Beitritt und Aufname
Mitglieder des Vereins Dorffest-Schwerzenbach können Schwerzenbacher Vereine und Organisationen sein.
Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt durch den Verein auf Antrag des Vorstandes. Die Vereinsversammlung entscheidet über die endgültige Aufnahme. Ein Beitrittsgesuch kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden; eine Rekursmöglichkeit besteht nicht.
Art 4 Beendigung des Mitgliederverhältnisses
Der Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen, in der Regel auf Ende eines Vereinsjahres. Austretende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des betreffenden Vereins oder der betreffenden Organisation.
Mitglieder, die den Interessen des Vereins schaden oder das Vereinsleben nachhaltig stören, können von der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.
Art. 5 Rechte und Pflichten
Jeder Mitglieder-Verein, jede Mitglieder-Organisation ist stimmberechtigt und verfügt, unabhängig von der Grösse, über eine Stimme.
An die Vereinsversammlungen entsendet jedes Mitglied eine stimmberechtigte Person.
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich aktiv am Dorffest 2011 und folgende, beteiligen.
III. Organisation
Art. 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– Die Vereinsversammlung
– Der Vorstand
– Die Kontrollstelle
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 7 Ordentliche Vereinsversammlung
Sie ist das oberste Organ des Vereins, die in der Regel im zweiten Quartal stattfindet.
An der ordentlichen Vereinsversammlung werden folgende Traktanden behandelt:
– Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
– Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Abnahme von Jahresrechnung und Budgets
– Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
– Beschlussfassung über die Durchführung von Dorffesten
– Beschlussfassung über Abgaben an Dorffesten zu Gunsten der Vereinskasse
– Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Die Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung muss den Mitgliedern mindestens sechzig Tage zum Voraus, unter Bekantgabe der zu behandelnden Geschäfte, zugestellt werden.
Die ordentliche Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassungen erfolgen mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident durch Stichentscheid.
Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand neunzig Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.
Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmenden.
Art. 8 Ausserordentliche Vereinsversammlung
Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung können der Vorstand oder sieben Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen. Diese Versammlung muss innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden.
Art. 9 Vorstand
Die Leitung des Vereins wird einem Vorstand, bestehend aus der Präsidentin/dem Präsidenten und mindestens drei weiteren Vorstandmitgliedern übertragen. Eine Amtsperiode beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Die Vorstandsmitglieder sollten einem Mitgliederverein angehören und sind zwingend auch Mitglieder des OK-Dorffests. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums, das durch die ordentliche Vereinsversammlung gewählt wird.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Art. 10 Kontrollstelle (Revisionsstelle)
Die Kontrolle der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Personen, die nicht zwingend einem Mitgliederverein/einer Mitgliederorganisaton angehören müssen. Sie haben das Recht, jederzeit in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen. Sie prüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins und erstatten zu Handen der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl durch die Vereinsversammlung ist möglich.
IV. Finanzen
Art. 11 Finanzierung
Die Einnahmequellen des Vereins sind:
– Vermögen aus früheren Dorffesten
– Ertrag aus zukünftigen Dorffesten
– Sponsorenbeiträge
– Spenden und Zuwendungen
– Beiträge der Gemeinde
– Ertrag des Vereinsvermögens
– Abgabe auf den Erträgen der Mitgliedervereine an den Dorffesten
Mögliche Abgaben werden an der Vereinsversammlung festgelegt.
Art. 12 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig. Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeführt. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Auf Antrag des Vorstandes kann die Vereinsversammlung beschliessen, Spesen und/oder Sitzungsgelder zu entrichten.
V. Schlussbestimmungen
Art. 14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Vereinsversammlung erfolgen. Vier Fünftel der anwesenden Mitglieder müssen diesem Beschluss zustimmen.
Über die Verwendung eines allfälligen Liquidationsüberschusses entscheidet die Vereinsversammlung.
Art. 15. Inkraftreten der Statuten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 17.01.2011 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.
Art. 16. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Schwerzenbach
Präsident / Aktuar:
Reto Zogg /Antonio Spitale